§ 97 PostG - Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.