§ 7 GO LT - Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache in geheimer Wahl die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Die Abstimmung über den besonderen Beschluss nach Art. 101 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen erfolgt per Handzeichen.