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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 GO LT - Wahl anderer Organe und einzelner Personen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Die Wahl anderer Organe und einzelner Personen, die der Landtag zu wählen oder mitzuwählen hat, erfolgt nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Organe und Personen regeln. Fehlen solche Vorschriften, richtet sich die Wahl nach dem folgenden 4. Titel.