§ 22 LHO - Sperrvermerk
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Haushaltsermächtigungen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. In besonderen Fällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen der vorherigen Zustimmung des Landtags bedarf.