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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 37 BbgHG - Aufgaben und Koordination der Forschung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen. Sie schafft damit auch die Grundlagen für den Wissens- und Technologietransfer in Wirtschaft und Gesellschaft. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer insbesondere, indem sie Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich unbeschränkt und in digitaler Form (Open Access), auch maschinenlesbar, zugänglich machen, sofern nicht berechtigte Interessen der Hochschule oder Dritter entgegenstehen. Die Hochschulen sollen es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsdaten und -ergebnisse ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren.

(3) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.