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§ 33 ThürBG - Entlassung kraft Gesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verliert,
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
  3. 3.
    wenn er aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, wenn nichts anderes bestimmt ist oder
  4. 4.
    wenn er den nach § 45 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem neuen Dienstherrn angeordnet werden.

(4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Ministergesetzes für Thüringen entsprechend.