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  • ab 21.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 VersÄEinglG - Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.