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§ 33 GemHVOKleinbeträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

Die Gemeinde kaum aus Gründen der Wirtschaftlichkeit davon absehen, Ansprüche von weniger als 10,- DM geltend zu machen, es sei denn, dass es sich um Verwaltungsgebühren oder Benutzungsgebühren, Bußgelder oder Zahlungen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte handelt. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kaum im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.