§ 119d LWG - Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119b Satz 3 gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Genehmigung ausliegt. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Genehmigung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(3) Für die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung nach § 119a Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit in § 114a in Verbindung mit den §§ 114 und 115 nichts anderes geregelt ist.
(4) Die Ergebnisse der nach § 119c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind, soweit sie bei der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.