§ 119c LWG - Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die Erlaubnis oder die Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 hat unter Berücksichtigung der Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 mindestens Regelungen zu enthalten über
- 1.die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung,
- 2.die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
- 3.die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen.
Die Regelungen des § 26 bleiben unberührt.
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).