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  • ab 28.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 47 LDG - Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis, nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine Anwendung.