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  • ab 28.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 50 LDG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt und abgeschlossen.

(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen und Beamten sowie den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der Disziplinarklage das Recht zu, sich für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entscheiden. Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde schriftlich anzuzeigen; sie ist nicht widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für das weitere Disziplinarverfahren bei der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. Die Durchführung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen kann die Einleitungsbehörde auf die bisherige Untersuchungsführerin oder den bisherigen Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen.