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§ 30 VerfGHG - Durchführung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt oder die Entlassung des Angeklagten nicht berührt. Die Anklage kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Amt zehn Jahre verstrichen sind. Durch Auflösung des Landtags oder Ablauf der Wahlperiode wird die erhobene Anklage nicht hinfällig.