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  • ab 01.08.1949 (aktuelle Fassung)

§ 39 VerfGHG - Verkündung des Urteils

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schlusse der Verhandlung.

(2) Dem Landtag, dem Ministerpräsidenten und dem Angeklagten ist eine Urteilsausfertigung samt Gründen zu übersenden.