§ 39 VerfGHG - Verkündung des Urteils
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schlusse der Verhandlung.
(2) Dem Landtag, dem Ministerpräsidenten und dem Angeklagten ist eine Urteilsausfertigung samt Gründen zu übersenden.