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  • ab 01.08.1949 (aktuelle Fassung)

§ 37 VerfGHG - Gang der Verhandlung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen, sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweiserhebung statt.

(2) Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.