§ 37 VerfGHG - Gang der Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen, sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(2) Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.