§ 50 ThürBKG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1.
als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 2),
- 2.
entgegen § 21 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 21 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3.
einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4.
entgegen § 33 Abs. 4 die zuständigen Aufgabenträger bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 33 Abs. 7 nach Anforderung der unteren Katastrophenschützbehörde nicht an der Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt,
- 5.
entgegen § 40 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,
- 6.
entgegen § 40 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt,
- 7.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 8.
entgegen § 41 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt,
- 9.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und
- 10.
entgegen § 42 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 39 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)