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§ 101 BWG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.

(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder Verlust wasserrechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 109 ergangen sind. Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Antrag.