§ 41 HBKG - Technische Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Die technische Einsatzleitung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Leiterinnen oder die Leiter der eingesetzten Feuerwehren einen gemeinsamen Führungsstab, der unter der Leitung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors steht. Bei besonderen Schadenslagen kann diese oder dieser die Leitung der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr übertragen. Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen.

(2) Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Berufsfeuer- und die Werkfeuerwehr einen gemeinsamen technischen Einsatzstab, dessen Leitung die Leitung der Werkfeuerwehr übernimmt.

(3) In Bergbaubetrieben obliegt die technische Einsatzleitung der Unternehmerin oder dem Unternehmer. Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirkt die zuständige Forstbeamtin oder der zuständige Forstbeamte in der technischen Einsatzleitung mit.

(4) Der technischen Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Organisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt.