Versionsverlauf


Art. 31 LWG - Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.