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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

Art. 1 RHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-15-F

(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.

(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.