Art. 1 RHG - Stellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-15-F
(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.