Versionsverlauf


  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 LWO - Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.