§ 62a BG LSA - Zuständigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Abweichend von § 10 ist die oberste Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten die Aufsichtsbehörde, für die Erteilung der Genehmigung nach § 61 Abs. 2 zuständig, wenn der Erfolg eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte.
(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung im Sinne von § 62 entscheidet die oberste Dienstbehörde.