§ 23 EigBGes - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) 1Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, das der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Eine weiter gehende Gliederung ist zulässig. 3Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. 4§ 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) 1Ertragszuschüsse können als Passivposten nach dem Formblatt für die Bilanz (Abs. 1) ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der durch Zuschüsse geförderten Anlagen abgesetzt werden. 2Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der geförderten Betriebsleistungen jeweils fehlen. 3Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. 4Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. 5Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. 6Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)