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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 31 SchuldRAnpG - Kündigung durch den Zwischenpächter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Amtliche Abkürzung
SchuldRAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-31

(1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Siedlung erforderlich ist.

(2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu tragen.