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§ 59 LWG - Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
(zu §§ 21a bis 21c WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständig für

  1. 1.
    Anordnungen nach § 21a Abs. 2 WHG,
  2. 2.
    Regelungen nach § 21b Abs. 3 WHG,
  3. 3.
    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG und
  4. 4.
    Anordnungen nach § 21c Abs. 2 Satz 2 WHG

ist die nach § 34 für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.