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§ 11 BauVorlVO - Brandschutznachweis

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben

  1. 1.

    das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 LBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach Teil A 2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Schleswig-Holstein vom 22. April 2021 (Amtsbl. Schl.-H. S. 607),

  2. 2.

    die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 LBO,

  3. 3.

    die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,

  4. 4.

    die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,

  5. 5.

    der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 LBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 LBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,

  6. 6.

    die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,

  7. 7.

    die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über

  1. 1.

    brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,

  2. 2.

    Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,

  3. 3.

    technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,

  4. 4.

    die Sicherheitsstromversorgung,

  5. 5.

    die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,

  6. 6.

    betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften,

  7. 7.

    das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) nach § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 661), zuletzt geandert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164).

Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Absatz 1 Satz 2 LBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.