§ 12 BauVorlVO - Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-1
Die Nachweise müssen dem nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz genügen.