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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 BauVorlVO - Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBO zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere enthalten

  1. 1.

    den Maßstab und die Nordrichtung,

  2. 2.

    die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücks-nummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,

  3. 3.

    die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentumsangaben,

  4. 4.

    die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,

  5. 5.

    Kulturdenkmale sowie geschützte Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,

  6. 6.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

  7. 7.

    die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,

  8. 8.

    Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,

  9. 9.

    Flächen, die von Baulasten betroffen sind,

  10. 10.

    Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind,

  11. 11.

    die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,

  12. 12.

    die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, Dachform und Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,

  13. 13.

    die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,

  14. 14.

    die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellanlagen für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,

  15. 15.

    die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,

  16. 16.

    die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern und zu Waldflächen,

  17. 17.

    geschützten Baumbestand,

  18. 18.

    die Darstellung

    1. a)

      der barrierefreien Zugänge,

    2. b)

      der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,

    3. c)

      der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.