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§ 21 LKG - Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.

(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes.