§ 21 LKG - Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.
(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.