§ 13 LKG - Pauschale Förderung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden
- 1.
die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter,
- 2.
die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die den nach Absatz 5 festzusetzenden Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen, gefördert.
(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 sind die veranschlagten förderungsfähigen Kosten maßgebend. Übersteigen die tatsächlichen Kosten nach Durchführung der baulichen Maßnahmen die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Förderung nach § 12 ausgeschlossen.
(3) Die Mittel der Jahrespauschale dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach dem Landeskrankenhausplan verwendet werden.
(4) Die Jahrespauschale wird von der zuständigen Behörde auf Antrag jährlich bewilligt. Die Jahrespauschale kann einem Krankenhausträger auf Antrag für mehrere Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz gemeinsam bewilligt werden. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen. Bei den Bemessungsgrundlagen sind die Fallzahlen vorrangig zu berücksichtigen.