§ 200 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Sollen Professoren oder Hochschulassistenten, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen zugelassen werden.