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§ 200 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Sollen Professoren oder Hochschulassistenten, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen zugelassen werden.