§ 200 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Sollen Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen zugelassen werden.
(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.