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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 82 LWO - Wahlbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Die Gemeinde weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 42 darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden,

(2) Über die Anforderungen des § 42 Abs. 2 hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.