§ 82 LWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Die Gemeinde weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 42 darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden,
(2) Über die Anforderungen des § 42 Abs. 2 hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.