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§ 130 LWG - Weitergeltung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die auf Grund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.

(2) Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen auf Grund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.