§ 130 LWG - Weitergeltung von Verordnungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die auf Grund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.
(2) Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen auf Grund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.