§ 2 THWG - Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
- Redaktionelle Abkürzung
- THWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 215-10
(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.