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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 46 HochSchG - Arten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie den Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.