§ 50 HochSchG - Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich, in der Regel international, ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Von der Ausschreibung einer Professur kann das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn
- 1.
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- 2.
eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
- 3.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- 4.
in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- 5.
eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- 6.
eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
- 7.
eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur oder
- 8.
in einem begründeten Ausnahmefall eine in besonderer Weise qualifizierte Person mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegende Professur
berufen werden soll.
(2) Das Berufungsverfahren ist gendergerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen; dies gilt entsprechend für die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Die Hochschule regelt in einem von dem Senat zu beschließenden Qualitätssicherungskonzept, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf, die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 sowie § 54 Abs. 2 Satz 3 und § 55 Abs. 3 Satz 2 durch Satzung.
(4) Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium soll darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien, den betreffenden Personenkreis und die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums; Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines vom Senat zu beschließenden Berufungsleitfadens und eines Qualitätssicherungskonzepts nach Absatz 3. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts nach Satz 4. Bei erneuter Beantragung soll das fachlich zuständige Ministerium der Präsidentin oder dem Präsidenten das Berufungsrecht dauerhaft übertragen; die Sätze 3 und 4 finden Anwendung. Wird das Berufungsrecht nicht nach Satz 6 dauerhaft übertragen, finden nach Maßgabe des fachlich zuständigen Ministeriums die Sätze 2 bis 4 oder Absatz 7 Anwendung.
(5) Im Falle der Übertragung des Berufungsrechts auf die Präsidentin oder den Präsidenten leitet der Fachbereich dieser oder diesem für die Berufung auf eine Professur spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Besetzungsvorschlag zu, der drei Personen umfassen soll. Dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und, sofern vorliegend, die Stellungnahme der Studierenden und der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. Anschließend holt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung des Senats zu dem Besetzungsvorschlag ein. Wird die Zustimmung des Senats erteilt, so erfolgt die Berufung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor nach § 54 oder im Rahmen eines Tenure Track nach § 55.
(6) Im Falle der fehlenden Zustimmung des Senats zum Besetzungsvorschlag soll die Präsidentin oder der Präsident dem Fachbereich Gelegenheit zur Stellungnahme geben; sie oder er kann insbesondere zusätzliche Gutachten anfordern. Sodann entscheidet der Senat erneut. Erfolgt keine Zustimmung des Senats, so ist das Berufungsverfahren beendet und es ist ein neues Berufungsverfahren nach Absatz 5 einzuleiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Abweichung einer Stellungnahme bezüglich des ersten Listenplatzes des Besetzungsvorschlags. Sofern die Abweichung einer Stellungnahme sich auf eine Änderung der Reihenfolge weiterer Listenplätze bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Erfolgt keine Übertragung des Berufungsrechts gemäß Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6, so legt die Hochschule für die Berufung auf eine Professur spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; Absatz 5 Satz 2, 5 und 6 findet Anwendung. Wird die Zustimmung des Senats erteilt, so erfolgt die Berufung durch das fachlich zuständige Ministerium. Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(8) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann einer Person vorübergehend für mindestens ein Semester die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, insbesondere aus Anlass einer Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit, im Falle der Freistellung zur Durchführung besonderer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben (§ 53) oder bis zur endgültigen Besetzung einer Professur (Vertretungsprofessur); die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden. Die Vertretungsprofessur ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Wird mit einer Beamtin oder einem Beamten im Landesdienst ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist sie oder er abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht entlassen, wenn sie oder er für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.
(10) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend.
(11) Zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemäß § 10 Abs. 1 sollen diese in geeigneten Fällen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 oder § 54 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. Die Personen werden in diesem Fall in der Regel in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben übertragen werden. Für die gemeinsam berufenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 54 sinngemäß. Die nach Satz 2 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie sind Mitglieder der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, ohne an der Hochschule gemäß § 36 Abs. 1 hauptberuflich tätig zu sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt ist, der Berufsbezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen wurde, der Berufsbezeichnung "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor" verleihen.