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§ 7 DarlehensV - Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-8-3

Die Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.