§ 7 DarlehensV - Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
Die Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zum Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.