§ 52 ThJG - Jagdbeirat

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen und den in diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 BJG) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, Amtstierarzt und des Naturschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Landwirtschaft, sowie je einem Vertreter der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Berufsjäger, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beratungstätigkeit entstandenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenbestimmungen des Landes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte werden berufen auf Vorschlag:

  1. 1.
    der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jäger handelt:
  2. 2.
    des örtlich zuständigen Bauernverbandes, soweit es sich um Vertreter der Landwirtschaft handelt;
  3. 3.
    der obersten Forstbehörde, soweit es sich um Vertreter der staatlichen Forsten handelt; die oberste Forstbehörde kann ihr Vorschlagsrecht delegieren;
  4. 4.
    des Waldbesitzerverbandes, soweit es sich um Vertreter der privaten Forstwirtschaft handelt;
  5. 5.
    des Gemeinde und Städtebundes, soweit es sich um Vertreter der kommunalen Forstwirtschaft handelt;
  6. 6.
    der örtlich zuständigen Vereinigung der Fischerei und des Naturschutzes. Den Vertreter des Naturschutzes schlagen die nach § 29 BnatG anerkannten Naturschutzverbände vor;
  7. 7.
    der Jagdgenossenschaftsverbände, soweit es sich um Vertreter der Jagdgenossenschaften handelt.

(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige und Behördenvertreter zugezogen werden. Die Vorsitzenden der Jagdbeiräte ziehen je einen Vertreter von Niederwild- und Hochwildhegegemeinschaften zu den Jagdbeiräten hinzu, wenn es um Fragen der Hege und Bejagung geht. Bestehen im Bereich einer unteren Jagdbehörde keine Hochwildhegegemeinschaften, wird anstelle deren Vertreter ein weiterer Vertreter von Niederwildhegegemeinschaften hinzugezogen. Das Hinzuziehen erfolgt auf der Ebene der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der Jägerschaft und auf der Ebene der obersten Jagdbehörde im Benehmen mit der Vereinigung der Jäger.