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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 57 BayHIG - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und

  4. 4.

    darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.

2Im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktikern zusätzlich der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden. 3Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu selbstständiger Forschung und Lehre mit einem dem Amt der Professorin oder des Professors entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht befähigt ist, was durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden kann. 4Die Leitung einer Nachwuchsgruppe stellt unter den in Art. 98 Abs. 10 Satz 5 genannten Voraussetzungen eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung im Sinne des Satz 3 dar. 5Bei Tenure-Track-Professuren kann eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 mitberücksichtigt werden. 6Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder

    2. b)

      besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit

    und

  3. 3.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen oder

    2. b)

      zusätzliche künstlerische Leistungen.

2Im Bereich der Lehrerbildung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Für Tenure-Track-Professuren gilt Abs. 1 Satz 5 entsprechend. 4Für künstlerische Tenure-Track-Professuren kann eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden künstlerischen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mitberücksichtigt werden. 5Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 als Professorin oder Professor in anderen als wissenschaftlichen Fächern auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist.

(3) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    je nach Anforderungen der Stelle

    1. a)

      die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder

    2. b)

      besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit

    und

  3. 3.

    darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

2In besonders begründeten Fällen kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. 3In diesen Fällen soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden. 4Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers abweichend von den Sätzen 1 und 2 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. 5Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes gelten in den Fällen des Satzes 4 entsprechend.