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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 61 BayHIG - Freistellung von Dienstaufgaben

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professorinnen und Professoren

  1. 1.

    an Universitäten sowie in wissenschaftlichen Fächern an Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit,

  2. 2.

    an Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben,

  3. 3.

    an Hochschulen für angewandte Wissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in der Lehre und in der anwendungsbezogenen Forschung für eine ihrer Fortbildung dienlichen praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. 2Satz 1 findet zur Stärkung der Forschungstätigkeiten entsprechende Anwendung auf Professorinnen und Professoren, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung einer familienpolitischen Teilzeit oder Beurlaubung vorliegen.

(2) 1Eine Freistellung unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von in der Regel zwei Semestern kann Professorinnen und Professoren auch für wirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich Unternehmensgründungen gewährt werden, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung, künstlerische Entwicklung sowie Wissens- und Technologietransfer zusammenhängen (Gründungsfreisemester). 2Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 von Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis unterliegen während der Freistellung nicht den Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts.

(3) 1Eine Freistellung nach den Abs. 1 und 2 setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. 2Der Umfang der Freistellung darf im Semester ein Zehntel der besetzten Planstellen für Professorinnen und Professoren nicht überschreiten. 3Wird für die während einer Freistellung ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an den Dienstherrn im Hauptamt insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 % des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors übersteigen. 4Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. 5Satz 3 gilt nicht für Nebenamtsvergütungen im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 4 und 5.

(4) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Rechte auf Reduzierung der Dienst- oder Arbeitszeit ohne Fortgewährung der vollen Dienstbezüge bleiben unberührt.