Art. 56 BayHIG - Nebentätigkeit und Mitarbeiterbeteiligung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Für beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal erlässt das Staatsministerium nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vorschriften nach Art. 85 BayBG. 2Dort sollen auch die in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BayBG aufgeführten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten näher bestimmt werden. 3Soweit auf beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen. 4Es können auch folgende Tätigkeiten als Nebenamt übertragen werden:
- 1.
im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung im Bereich der Weiterbildung (Art. 78), wenn diese über die der Beamtin oder dem Beamten obliegende und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind,
- 2.
die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Auftrag Dritter, wenn der Drittmittelgeber im Rahmen des Finanzierungsplans Mittel für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung stellt und die Beamtin oder der Beamte für die Durchführung dieses Vorhabens keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält, sowie
- 3.
Tätigkeiten im Wissens- und Technologietransfer, für die die Beamtin oder der Beamte keine Entlastung im Hauptamt, insbesondere keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält und für die der Hochschule Mittel aus den Transferleistungen zur Verfügung stehen.
5Die Höhe der Vergütung für die Nebenämter im Sinne von Satz 4 wird - abweichend von Art. 85 Abs. 2 BayBG - von der Hochschule festgesetzt:
- 1.
im Fall des Satzes 4 Nr. 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten,
- 2.
im Fall des Satzes 4 Nr. 2 im Rahmen der vom Drittmittelgeber für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung gestellten Mittel,
- 3.
im Fall des Satzes 4 Nr. 3 im Rahmen der aus den Transferleistungen zur Verfügung stehenden Mittel.
6Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 4 soll zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten die in Satz 3 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten. 7In den Vorschriften nach Satz 1 kann ferner geregelt werden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den in Satz 4 genannten Tätigkeiten stehen, auch beamtetem wissenschafts- und kunststützenden Personal als Nebenamt übertragen werden können; Satz 6 gilt entsprechend.
(2) 1Die Vorstände der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen eines Klinikums, die aufgrund genehmigter Nebentätigkeit zur Privatbehandlung oder zur Mitwirkung an der Privatbehandlung berechtigt sind (Liquidationsberechtigte), sind verpflichtet, ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hieraus bezogenen Vergütungen angemessen zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). 2Dabei werden Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zur Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung berücksichtigt. 3Eine Beteiligung von nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist zulässig. 4In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. 5Das Nähere wird in den Vorschriften nach Abs. 1 Satz 1 bestimmt. 6Dort wird neben der Höhe der Pflichtbeteiligung insbesondere geregelt,
- 1.
dass die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, wenn bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden,
- 2.
welche Vergütungen unter die Pflichtbeteiligung nach Satz 1 fallen und
- 3.
dass Kommissionen zur Festlegung der Grundsätze der Mitarbeiterbeteiligung und Schiedsstellen zur Überwachung dieser Grundsätze oder Mitarbeiterpools und Verteilungsausschüsse gebildet werden.
7Weiter kann dort vorgesehen werden, dass aus dem Mitarbeiterpool auch etwaige Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entnehmen sind. 8Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter von klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums und von in klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums eingerichteten Abteilungen, soweit diese aufgrund genehmigter Nebentätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung Entgelte für ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder entsprechenden Entgeltregelungen abrechnen.
(3) 1Soweit die Einnahmen aus Privatbehandlung dem Universitätsklinikum oder der Universität zustehen, sind diese zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet. 2Unabhängig von deren dienstrechtlicher Stellung müssen ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und können alle sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils des Bereichs, dessen fachlich verantwortliche Leiterin oder dessen fachlich verantwortlicher Leiter die Privatbehandlung erbracht hat, beteiligt werden; dies gilt nicht für Professorinnen und Professoren, die für Tätigkeiten in diesem Bereich Anspruch auf gesonderte Vergütung haben. 3In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. 4Verantwortung, Leistung und Erfahrung werden angemessen berücksichtigt. 5Von dem jährlichen Nettoliquidationserlös aus der Privatbehandlung nach Satz 2, der 60 000 € überschreitet, werden 20 %, der 240 000 € überschreitet, 25 %, höchstens jedoch 20 % des jährlichen Nettoliquidationserlöses dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zugeführt. 6Die fachlich verantwortliche Leiterin oder der fachlich verantwortliche Leiter kann diesen Pool für Mitarbeiterbeteiligung mit eigenen Mitteln aufgrund Vereinbarung mit dem Klinikum oder der Universität erhöhen. 7Die individuelle jährliche Mitarbeiterbeteiligung darf 130 % des jeweiligen Bruttojahresgehalts nicht überschreiten. 8Alle im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben des Arbeitgebers werden aus dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung bestritten. 9Das Nähere wird durch Satzung bestimmt, in der der Mindestumfang der Beteiligung der Mitarbeitergruppen und nähere Verteilungsgrundsätze geregelt werden. 10Darüber hinaus können insbesondere Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung in gemeinsamen klinischen Einrichtungen sowie zum Verbund mehrerer Einrichtungen und zum Ausgleich zwischen zusammenwirkenden Einrichtungen getroffen werden. 11Die Satzung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Mitarbeiterpools von Satz 5 insoweit abgewichen wird, als an Stelle des Nettoliquidationserlöses der Bruttoliquidationserlös zugrunde gelegt wird, wenn damit dem Pool für die Mitarbeiterbeteiligung insgesamt nur die Summe zugeführt wird, die bei der Privatliquidation aufgrund der Pflichtbeteiligung verteilt wurde; die Sätze 6 und 7 bleiben dabei unberührt.