Art. 142 EGStGB - Rabattgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 11 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 172), erhält folgende Fassung:
"§ 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- 1.entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,
- 2.entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,
- 3.entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,
- 4.entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder
- 5.entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preisnachlaßarten
gewährt oder ankündigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."