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  • ab 23.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 27 ThürAIKG - Schlichtungsausschuss

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, bildet die Kammer einen Schlichtungsausschuss. Dieser hat auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.

(2) § 26 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend. Weiteres regelt die Schlichtungsordnung.