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§ 69i BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

1Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1. im Fall des § 43 Absatz 1150.000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1100.000 Euro,
3.im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 240.000 Euro,
4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 320.000 Euro.

2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.