§ 69i BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
1Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1. | im Fall des § 43 Absatz 1 | 150.000 Euro, |
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2. | im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 | 100.000 Euro, |
3. | im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 | 40.000 Euro, |
4. | im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 | 20.000 Euro. |
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.