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§ 69h BeamtVG - Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Lebensalter
    Geburtsdatum bisJahrMonat
    31. Januar 1952631
    29. Februar 1952632
    31. März 1952633
    30. April 1952634
    31. Mai 1952635
    31. Dezember 1952636
    31. Dezember 1953637
    31. Dezember 1954638
    31. Dezember 1955639
    31. Dezember 19566310
    31. Dezember 19576311
    31. Dezember 1958640
    31. Dezember 1959642
    31. Dezember 1960644
    31. Dezember 1961646
    31. Dezember 1962648
    31. Dezember 19636410
  3. 3.

    Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Lebensalter
    Geburtsdatum bisJahrMonat
    31. Januar 1949651
    28. Februar 1949652
    31. Dezember 1949653
  3. 3.

    Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

  2. 2.

    An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
    JahrMonat
    1. Februar 2012631
    1. März 2012632
    1. April 2012633
    1. Mai 2012634
    1. Juni 2012635
    1. Januar 2013636
    1. Januar 2014637
    1. Januar 2015638
    1. Januar 2016639
    1. Januar 20176310
    1. Januar 20186311
    1. Januar 2019640
    1. Januar 2020642
    1. Januar 2021644
    1. Januar 2022646
    1. Januar 2023648
    1. Januar 20246410
  3. 3.

    Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt.