§ 5 SUKG - Erstattung der Reisekosten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-11
(1) Für die Reise des Umziehenden und der zu häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen des Beamten zu erstatten wären.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Reise einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Dabei werden die Auslagen für höchstens zwei Reisetage und einen Aufenthaltstag erstattet.
(3) Die Fahrtauslagen für eine Reise des Beamten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden wie die Auslagen bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrtauslagen einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Beamte noch eine andere Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.