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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 67 GOLT - Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuss

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Petitionen dem Petitionsausschuss zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zuschriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.

(2) Der Ausschuss weist eine Petition in der Regel zurück, wenn sie

  1. 1.

    nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung der Einsenderin oder des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat,

  2. 2.

    Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petitionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben,

  3. 3.

    einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, insbesondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin oder der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,

  4. 4.

    den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluss gefasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt.

Die Petentin oder der Petent erhält von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.

(3) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtags einholen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtags können der Petitionsausschuss oder eine vom Ausschuss gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.

(5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuss ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.

(6) Bevor der Petitionsausschuss dem Landtag empfiehlt, eine Petition der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Absatz 2 Nummer 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Ausschuss zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Beschluss des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister, bei deren oder dessen Verhinderung durch die politische Staatssekretärin oder den politischen Staatssekretär oder, wo der Ministerin oder dem Minister eine solche oder ein solcher nicht beigegeben ist, durch die Ministerialdirektorin oder den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuss die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuss, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.

(7) Der Petitionsausschuss kann ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.